Statuten des 1. Klosterneuburger Tennisvereines

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen "1. Klosterneuburger Tennisverein“. Er hat seinen Sitz in Klosterneuburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Niederösterreich.
Er gehört der Sportunion Niederösterreich an. Er ist ein gemeinnütziger, überparteilicher, nicht auf Gewinn berechneter Verein.

§2 Zweck
Vereinszweck ist die Förderung der sportlichen Betätigung durch Tennis.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
a) Pflege des Tennissportes in allen Leistungs- und Altersstufen.
b) Durchführung von sportlichen und gesellschaftlichen Veranstaltungen.
Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
b) allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen,
c) Subventionen aus öffentlichen Mitteln,
d) Sponsoring, Werbung, Spenden, Vermächtnisse sowie sonstige Zuwendungen,
e) Verpachtungen oder Vermietungen.

§4 Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind Einzelpersonen, die Ihren Mitgliedspflichten nachkommen (siehe § 7).
Außerordentliche Mitglieder können Einzelpersonen, juristische Personen und Institutionen sein, die den Verein durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5 Erwerb, Beginn und Dauer der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede Person werden, die sich zu einem freien, unabhängigen und demokratischen Österreich bekennt.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages und einer allenfalls vorgeschriebenen Einschreibgebühr. Die Mitgliedschaft verlängert sich automatisch für das Folgejahr, wenn sie nicht gekündigt wird.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mittels eingeschriebenem Brief oder e-mail mit Empfangsbestätigung bis spätestens 15. November des Jahres der bestehenden Mitgliedschaft bekanntgegeben werden.
Austritte während des laufenden Kalenderjahres entheben nicht von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages, auch wenn nicht gespielt wurde.
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden.
Das ausgeschlossene Mitglied kann schriftlich oder per E-Mail gegen die ihm mitgeteilte Entscheidung des Vorstandes an die Generalversammlung berufen, doch muss diese Berufung binnen vier Wochen ab Kenntnis der Entscheidung beim Obmann eingebracht werden. Die Berufung muss vollständig begründet sein, hat aber keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedschaft ruht bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung, die über den Ausschluss vereinsintern endgültig entscheidet.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus denselben Gründen wie bei einem Ausschluss eines Mitgliedes von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereines und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane (z.B. die Platz- und Spielordnung) zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§9 Die Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt, wobei die Neuwahl des Vorstandes nur alle zwei Jahre vorgesehen ist. Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder ein Rechnungsprüfer schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies verlangt.
Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail einzuladen. Die Mitglieder verpflichten sich im Vorfeld dem Verein Adresse und E-Mail, sowie deren Änderung bekanntzugeben. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 7 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
Bei Wahlen von Personen in Vorstandsfunktionen wird ein entsprechender Wahlvorschlag je Kandidat/in zumindest zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung auf der Vereins-Homepage veröffentlicht. Dieser Vorschlag enthält zumindest einen kurzen beruflichen CV sowie eine geeignete Erklärung der Kandidatin(nen)/des(der) Kandidaten, aus der eine Motivation für die Kandidatur ersichtlich ist.
Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Wahlrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann / die Obfrau in dessen / deren Verhinderung die Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Bei Änderungen der §§1,2 und 16 ist die Zustimmung der Sportunion NÖ einzuholen.

§10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Beschlussfassung über den Voranschlag,
c) Bestellung des Vorstandes für einen Zeitraum von zwei Jahren und Entlastung, bzw. Enthebung
der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
d) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für
außerordentliche Mitglieder,
e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus Obmann / Obfrau, SchriftführerIn, KassierIn, SportwartIn, ZeugwartIn und StellvertreterInnen. Darüber hinaus kann die Generalversammlung weitere Vorstandsmitglieder für bestimmte Funktionen bestellen.
Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine SteIle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand wird vom Obmann / Obfrau, bei Verhinderung vom StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen . Der Vorstand ist beschlussfähig , wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Der Vorstand fasst seine BeschIüsse mit einfacher Stimmen Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des / der Vorsitzenden. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei Verhinderung sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin, ist auch dieser / diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
Der Vorstand kann für einzelne Bereiche Ausschüsse bestellen. Die Ausschussmitglieder haben jedoch weder Sitz noch Stimme im Vorstand. Vorschläge der Ausschüsse bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
b) Vorbereitung der Generalversammlung,
c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen,
d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
f) Abfassung der Platz- und Spielordnung,
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines,
h) Verträge und Vereinbarungen, i) Einhaltung der §22 Anti-Doping-Bestimmungen des ÖTV.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
Der Obmann / die Obfrau ist der / die höchste VereinsfunktionärIn. Ihm / ihr obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er / sie führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er / sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der / die SchriftführerIn hat den Obmann / der Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm / ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und der Vorstandssitzungen.
Der / die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann / Obfrau und vom SchriftführerIn, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann / Obfrau und vom KassierIn gemeinsam zu unterfertigen .
Der / die SportwartIn hat die sportlichen Belange des Vereines wahrzunehmen. Er / Sie steht einem allfälligen Sportausschuss vor und es obliegt ihm / ihr im Falle der Aufteilung der sportlichen Belange auf weitere Vorstands- oder Ausschussmitglieder die Gesamtkoordination des sportlichen Geschehens.
Der / die ZeugwartIn ist für die Verwaltung der Anlage verantwortlich.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle der Funktionäre ihre Vertreter.

§14 Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die statutengemäße Verwendung der Mittel und die Prüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben dem Vorstand und der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder sinngemäß.

§15 Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 14 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§16 Auflösung des Vereines
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit gegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser nach Abdeckung der Passiven das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, der "Sportunion Niederösterreich", zufallen und für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden. Sollte dies aus irgendeinem Grund unmöglich sein, so ist es auf jeden Fall wiederum gemeinnützigen sportlichen Zwecken zuzuführen. Dies trifft auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes sowie behördlicher Auflösung zu.

Stand: 8.1.2020

Platz- und Spielordnung

Allgemein

  • Die Tennisplätze dürfen nur mit entsprechender Tennisbekleidung betreten werden. Das Spielen in Straßenschuhen oder mit entblößtem Oberkörper ist grundsätzlich verboten.
  • Um allen Spielern ein ungestörtes Spiel zu ermöglichen, ist ungehörige Lärmentwicklung und unsportliches Verhalten zu vermeiden. 
  • Nach Beendigung der Spielzeit ist der Platz von den Benützern mit den dazu vorgesehenen Geräten abzuziehen, bei Bedarf sind die Linien zu säubern.
  • Die Tennisschuhe sind vor Betreten des Klubraumes zu säubern. Kleidungsstücke bzw. Schuhe dürfen nach Spielschluss nicht in den Garderoben zurückgelassen werden. 

Spielbetrieb

  • Spielzeit täglich von 7 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit.
  • Spielzeiten für B -Mitglieder: Wochentags 7-16 Uhr, Samstags 7-12 Uhr, Sonn-und Feiertags besteht keine Spielberechtigung mit Ausnahme von Klubveranstaltungen.
  • Die Spieldauer für Einzel beträgt 1 Stunde – jedoch kann jedes Mitglied 1x pro Woche ein Einzel zu 2 Stunden buchen, für Doppel wahlweise 1 oder 2 Stunden.
  • Sind Plätze frei, bleibt die Spieldauer unbeschränkt.
  • Den Anordnungen des Platzwartes ist unbedingt Folge zu leisten. Der Platzwart ist beauftragt, jegliche Unkorrektheit unverzüglich dem Vorstand des 1. KTV zu melden. Wiederholte Verstöße gegen die Platz/Spielordnung können durch temporäres Spielverbot durch die Vereinsleitung geahndet werden.
  • Es sind ausschließlich die vom 1.KTV zur Verfügung gestellten Trainer befugt entgeltlichen Unterricht auf der Anlage zu erteilen.

Spielzeiteintragung

  • Spielzeiteintragungen erfolgen über das Touchscreen-Terminal im Clubhaus oder über den Link zum Online-Buchungssystem auf der Website des 1. KTV auf http://www.1ktv.at.
  • Nicht eingetragene Spieler können sofort und jederzeit abgelöst werden.
  • Spielern, die am gleichen Tag noch nicht gespielt haben, ist bei hoher Platzauslastung der Vortritt zu lassen.
  • Eingetragene Spieler müssen rechtzeitig am Platz sein, andernfalls kann die Eintragung gelöscht werden.
  • Grundsätzlich berechtigen Online-Buchungen zur Ablöse anderer Spieler, da eine Antizipation der generellen Buchungslage unmöglich ist. Sind jedoch andere Plätze frei, auf denen die eigene Buchung in vollem Zeitumfang wahrgenommen werden kann, so ist der Verzicht auf eine Ablöse, bzw. eine Umbuchung der Plätze aus Sicht der Vereinsführung im Sinne eines gemeinschaftlichen Miteinanders wünschenswert.
  • Trainingseinheiten von Mitgliedern der Kampfmannschaft(en) können nur nach Absprache mit der Vereinsleitung durchgeführt werden.
  • Während der Durchführung von (Vereins-) Turnieren oder von Meisterschaftsspielen ist im Hinblick auf die Benützung der Plätze den Anforderungen des Sportwartes bzw. dessen Vertreter Folge zu leisten.
  • Bei Manipulation der Eintragungen, insbesondere bei Eintragen eines oder mehrerer falscher Spielernamen, erfolgt eine einmalige Abmahnung aller beteiligten Spieler, im Wiederholungsfall der Vereinsausschluss.

Buchungsregeln für die Spielzeiteintragung

  • Buchungen sind ab dem laufenden Tag bis zu 3 Tage im Voraus möglich.
  • Mitglieder können bis zu zwei Buchungen eintragen – unabhängig davon, ob sie bereits durch andere Mitglieder bei deren Reservierung herangezogen wurden. Nach Ablauf der eigenen (aktiven) Buchung(en) kann erneut selbständig (aktiv) gebucht werden.
  • Am selben Tag sind keine Mehrfachbuchungen in die Zukunft möglich – weder kann man selbst einbuchen, noch kann man durch andere Mitglieder als Spielpartner herangezogen werden, wenn man schon an diesem Tag eingetragen ist. Nach Ablauf der Buchung ist jedoch unmittelbar eine neue Eintragung am selben Tag möglich.
  • Buchungen können bis 10 Minuten nach Spielbeginn gelöscht werden.
  • Die Dauer eines Einzels beträgt 1 Stunde, jedoch können Mitglieder einmal pro Woche ein Einzel mit 2 Stunden eintragen bzw. von einem anderen Mitglied für ein Einzel von der Dauer von 2 Stunden eingetragen werden. Die Dauer eines Doppels beträgt wahlweise 1 oder 2 Stunden.
  • Die Plätze 1-2, 7-9 sowie CC können nur zur vollen Stunde gebucht werden.
  • Die Plätze 3-6 können nur zur halben Stunde gebucht werden.
  • Personen, die nicht Mitglied im 1.KTV sind, dürfen bis zu 3x pro Saison mit Mitgliedern im KTV spielen. Die Buchung wird vom Mitglied vorgenommen, wobei die Spielpartner als Gast einzutragen sind. Die Gastspieler haben vor Spielantritt beim Buffet 10€ für eine Buchung zu bezahlen.

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